Allgemeine Bestimmung (Auszug aus den Tarifbestimmungen) Die Beförderung von Personen erfolgt aufgrund der Bestimmungen dieses Tarifes. Die Tarife werden gegenüber jedermann, der ihre Bedingungen erfüllt, in gleicher Weise angewendet. Der Grundsatz der tarifarischen Gleichbehandlung ist für alle Bahnanlagen in Arosa verbindlich. Die Saison-, Wochen- und Tagespässe sind auf den Bergbahnen bis 17.00 Uhr gültig. Sämtliche Pässe sind persönlich und nicht übertragbar! Verlorene Schneesportpässe ab 3 Tagen werden gegen Vorweisen der Kaufquittung mit Sperrnummer und Barzahlung einer Bearbeitungsgebühr von CHF 20.– ersetzt.
Rückerstattung und Ersatz Rückerstattungen werden nur bei Pässen ab 3 Gültigkeitstagen vorgenommen (Wanderpässe nur nicht angebrochene Wochen). Diese werden dem Passbesitzer nur gewährt, wenn er nachweisbar, aus zwingenden Gründen wie Unfall oder Krankheit, an der weiteren Benützung des Passes verhindert ist. Der Pass muss unverzüglich bei der Ausgabestelle deponiert werden. Dies kann auch durch Drittpersonen erfolgen. Für die Rückerstattung gilt der Rückgabe- (spätestens bis 9.30 Uhr) und nicht der Unfalltag. Sie erfolgt nur gegen Abgabe eines regionalen Arztzeugnisses. Mitreisende, Angehörige oder Bekannte haben keinen Anspruch auf Rückerstattung. Es wird eine Bearbeitungsgebühr von CHF 10.– für Mehrtagespässe und benutzte Saisonpässe (für nicht genutzte Saisonpässe CHF 50.–) erhoben. Betriebseinschränkungen oder Einstellungen durch ungünstige Witterung, Lawinengefahr, starken Neuschnee, Sperrung der Pisten, Schneemangel, Betriebsstörungen usw. geben keinen Anspruch auf Rückerstattung, Verlängerung oder Entschädigung irgendwelcher Art.
Fahren ohne Ausweis Jede missbräuchliche Benützung des Passes hat den sofortigen Entzug, ohne Entschädigung, zur Folge. Das Benützen von Anlagen und Pisten im kontrolllosen Tarifgebiet ohne gültigen Pass hat eine Bussenverfügung zur Folge. „Schwarzfahren“ ist nicht nur unfair, sondern belastet auch die Ehrlichkeit. Missbrauch und Verhalten: Jede missbräuchliche Benützung von Pässen, insbesondere auch die Übertragung von Skipässen oder die Änderung der darin enthaltenen Angaben, hat den sofortigen Entzug ohne Entschädigung zur Folge. Nebst der tarifmässigen Taxe des unberechtigt auf sich getragenen oder ungültigen Fahrausweises wird, gestützt auf Art. 16 des Eidg. Transportgesetzes vom 4. Oktober 1985, ein Zuschlag von CHF 150.– erhoben. Überdies behält sich die Verwaltung eine strafrechtliche Verfolgung vor. Das Bahnpersonal wird stichprobenweise überprüfen, ob keine missbräuchliche Benützung des Passes vorliegt. Bei rücksichtslosem Verhalten, Missachten der allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsvorschriften auf den Stationen, auf den Pisten, Nichtbeachten der FIS-Regeln, Signale, Absperrungen kann der Fahrausweis entschädigungslos entzogen werden.
Preise Bei grösseren Kursschwankungen wird der Kurs des Euro angepasst. Zum Seitenanfang
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